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§ 7 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
[object Object] (GtDITZBundVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 7 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums gewährt.