Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 4 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 4 Klausuren und Bewertungen
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.