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§ 38 Zulassung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 4 Klausuren und Bewertungen
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 37 Zweck und Inhalt
§ 38 Zulassung
§ 39 Bestandteile
§ 40 Prüfungsamt
§ 41 Einrichtung von Prüfungskommissionen
§ 42 Mitglieder der Prüfungskommissionen
§ 43 Entscheidungen der Prüfungskommission
§ 44 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung
§ 45 Prüfungsort und Prüfungstermin
§ 46 Schriftliche Prüfung
§ 47 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 48 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
§ 49 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 50 Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 51 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 52 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
§ 53 Verhinderung
§ 54 Ordnungsverstöße
§ 55 Bewertungen der Leistungen
§ 56 Wiederholung
§ 57 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
§ 58 Abschlusszeugnis
§ 59 Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis
§ 60 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Laufbahnprüfung
§ 38 Zulassung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.