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§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (GtDBWVAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Kapitel 3 Berufspraktische Studienzeit
§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
§ 11 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
§ 12 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes
§ 13 Lehrgänge „Allgemeine Wehrtechnik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Technisches Projektmanagement“
§ 14 Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
§ 16 Praktische Ausbildung
§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
Kapitel 4 Bachelorstudium
Kapitel 5 Prüfungen
Kapitel 6 Aufstieg
Kapitel 7 Sonstige Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 3: Berufspraktische Studienzeit
§ 15 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die für die spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.