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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – (GtDBahnVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 5 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 5 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gewährt.