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§ 4 - Digitale Gesetze
Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens (GruWErlDBest)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 4
Verlorengegangene Grubenwehr-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.