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Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro (GrPfREuroV)
Eingangsformel
§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
§ 2 Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
§ 3 Reallasten
§ 4 Inkrafttreten
§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte
Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung
1.
Euro,
2.
eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
3.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
4.
der Vereinigten Staaten von Amerika
angegeben werden.