Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
Zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze
Dritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften
Art 76 Fortführung des Institutionskennzeichens
Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.