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Art 76 Fortführung des Institutionskennzeichens - Digitale Gesetze
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Teil Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
Zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze
Dritter Teil Überleitungs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt Überleitungsvorschriften
Art 56 Krankenversicherung der Rentner und der Studenten
Art 57 Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum
Art 58 Berücksichtigung von Krankengeldleistungen im Finanzausgleich der Krankenversicherung der Rentner
Art 59 Freiwillige Versicherung
Art 60 Kieferorthopädische Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz
Art 61
Art 62 Leistungsausschluß für Familienversicherte
Art 63 Kostenerstattung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Art 64 Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen
Art 65 Umwandlung von Beteiligungen in Ermächtigungen
Art 66 Vertragsärzte
Art 67 Medizinisch-technische Großgeräte
Art 68 Dienstordnung
Art 69 Landesverbände der Krankenkassen
Art 70 Regionale Kassenverbände
Art 71 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten
Art 72 Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Art 73 Vertrauensärztliche Dienste bei den Landesversicherungsanstalten
Art 74 Übergang der Prüfdienste bei den Landesversicherungsanstalten auf die Länder
Art 75 Betrieb von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch Landesversicherungsanstalten
Art 76 Fortführung des Institutionskennzeichens
Art 77 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
Zweiter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Überleitungs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt: Überleitungsvorschriften
Art 76 Fortführung des Institutionskennzeichens
Anstelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.