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§ 24 Rechtsfähige Personengesellschaften - Digitale Gesetze
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer
Zweiter Abschnitt Steuervergünstigungen
Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage
Vierter Abschnitt Steuerberechnung
Fünfter Abschnitt Steuerschuld
Sechster Abschnitt Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Achter Abschnitt Durchführung
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23 Anwendungsbereich
§ 24 Rechtsfähige Personengesellschaften
§§ 25 bis 27 (weggefallen)
§ 28
Inhaltsverzeichnis
Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 24 Rechtsfähige Personengesellschaften
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.