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Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer
Zweiter Abschnitt Steuervergünstigungen
Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage
Vierter Abschnitt Steuerberechnung
Fünfter Abschnitt Steuerschuld
Sechster Abschnitt Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Achter Abschnitt Durchführung
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 11 Steuersatz, Abrundung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Steuerberechnung
§ 11 Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.