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§ 5 - Digitale Gesetze
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (GrdstVG)
ERSTER ABSCHNITT Rechtsgeschäftliche Veräußerung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
ZWEITER ABSCHNITT Gerichtliche Zuweisung eines Betriebes
DRITTER ABSCHNITT Verfahren
VIERTER ABSCHNITT Siedlungsrechtliche Vorschriften
FÜNFTER ABSCHNITT Zusatz-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
ERSTER ABSCHNITT: Rechtsgeschäftliche Veräußerung
§ 5
Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.