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Art 3 - Digitale Gesetze
Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (GrÄndStVtr SL/RP)
Eingangsformel
Art 1
Schlussformel
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Art 6
Inhaltsverzeichnis
Art 3
Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.