(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus §§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.
(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören auch
- 1.
Aufwendungen für die Planung, soweit diese bei Errichtung oder Instandsetzung einer geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird,
- 2.
Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstücks, wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewährung der Entschädigung nach § 3,