(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in Artikel 6 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Beschränkungen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend.
Nicht amtlicher Hinweis:
Art. 3 Abs. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 409, 410 u. 412 AO 1977 610-1-3