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Art 4 - Digitale Gesetze
Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben (GrAbfertAUTVtrG 1967)
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Art 6
Inhaltsverzeichnis
Art 4
Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.