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§ 4 Prüfpflichtiger Zeitraum - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung bestimmter Pflichten durch prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenparteien auf Grund der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) Nr. 600/2014 (GPrüfbV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gegenstand der Prüfung
§ 4 Prüfpflichtiger Zeitraum
§ 5 Umfang der Prüfung und Schwerpunktbildung durch den Prüfer
§ 6 Prüfungszeitraum
§ 7 Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung
§ 8 Aufzeichnungen des Prüfers und ihre Aufbewahrungsdauer
§ 9 Inhalt der Bescheinigung
§ 10 Erstmalige Anwendung
§ 11 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Prüfpflichtiger Zeitraum
Der prüfpflichtige Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, ist vorbehaltlich des § 10 das am Stichtag des Jahresabschlusses endende Geschäftsjahr.