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§ 6 Verbot von Doppelbewertungen - Digitale Gesetze
Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT)
Eingangsformel
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenhöhe
§ 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
§ 4 Gebühren für tierärztlichen Notdienst
§ 5 Sonstige abweichende Gebührensätze
§ 6 Verbot von Doppelbewertungen
§ 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
§ 8 Außerordentliche Leistungen
§ 9 Arzneimittelpreise
§ 10 Wegegeld, Reiseentschädigung
§ 11 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu den §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Verbot von Doppelbewertungen
Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.