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§ 7 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (GoSiAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.