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§ 10 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (GoSiAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 10 Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Silberschmieden
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 10 Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.