Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 10 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (GoSiAusbV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
Abschnitt 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 10 Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.