§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologischer, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
Gestaltung und Technik,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgaben zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
Gestaltung und Technik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Gold- und Silberschmiedearbeiten berechnen, Entwürfe bewerten und korrigieren,
- b)
Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, insbesondere Kundenwünsche, Stilelemente und Verarbeitungsrichtlinien; Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen auswählen und den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen,
- c)
Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Metallwerkstoffe und deren Legierungen unterscheiden, prüfen und bewerten; Legierungen und Verschnitte berechnen und protokollieren,
- d)
Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie deren Synthesen, Dubletten und Imitationen unterscheiden, prüfen und bewerten,
- e)
mechanische, chemische, elektrochemische sowie lasergestützte Verfahren für die Fertigung und Gestaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen,
- f)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung, -veredlung und -beschichtung auch unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte prüfen und bewerten; Gold- und Silberauflagen berechnen und protokollieren,
- g)
die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Symbolik, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Entwicklung der Gold- und Silberschmiedekunst für die Anfertigung oder Instandhaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten darstellen,
- h)
Skizzieren, Freihandzeichnen, perspektivisches Zeichnen und Kolorieren von Entwürfen beherrschen und anwenden;
- 2.
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)