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§ 3 Bachelorgrad - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Bachelorgrad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ verliehen.