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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Bachelorstudiengang
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Bachelorgrad
§ 4 Einstellungsbehörden
§ 5 Ausbildungsbehörden
§ 6 Dienstaufsicht
§ 7 Nachteilsausgleich
§ 8 Erholungsurlaub
§ 9 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
§ 3 Bachelorgrad - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Bachelorgrad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ verliehen.