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§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens
§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 12 Auswahlkommission
§ 13 Gemeinsame Auswahlkommissionen
§ 14 Teile des Auswahlverfahrens
§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren
§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge
§ 18 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 19 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
§ 21 Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 22 Ausnahmeregelung zur Rangfolge
§ 23 Täuschung
§ 24 Einstellung und gesundheitliche Eignung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Auswahlverfahren und Einstellung
§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.