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§ 6 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – (GntVDDVCSVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Studium
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Dienstbehörde
§ 4 Ausbildungsbehörden
§ 5 Dienstaufsicht
§ 6 Erholungsurlaub
§ 7 Nachteilsausgleich
§ 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden
§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studium
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien die Hochschule,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.