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§ 28 Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Laufbahnprüfung
§ 29 Organisation und Durchführung
§ 30 Bewertung
§ 31 Prüferinnen und Prüfer
§ 32 Prüfungskommission
§ 33 Durchführung von Prüfungsleistungen
§ 34 Termine von Prüfungsleistungen
§ 35 Verhinderung bei Prüfungsleistungen und Teilen von Prüfungsleistungen
§ 36 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 37 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Unterabschnitt 2 Leistungsnachweise und Praktikumsbewertungen
Unterabschnitt 3 Zwischenprüfung
Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5 Abschluss und Prüfungsakte
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 28 Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:
1.
den Leistungsnachweisen,
2.
den Praktikumsbewertungen,
3.
der Zwischenprüfung und
4.
der Abschlussprüfung.
(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.