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§ 6 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Bachelorprüfung
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 6 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.