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§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Bachelorprüfung
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung von außerhalb des Studiengangs erworbenen Kompetenzen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Bachelorprüfung
Unterabschnitt 4: Weitere gemeinsame Vorschriften
§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung
(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.