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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Prüfungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 5 Urlaub - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 5 Urlaub
Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.