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§ 5 Urlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Diplomstudium
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Dienstbehörden; Freistellung
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Urlaub
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Prüfungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 5 Urlaub
Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.