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§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 4 Kostenerhebung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften
Unterabschnitt 3 Bewertungsvorschriften
§ 46 Sache
§ 47 Sache bei Kauf
§ 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 49 Grundstücksgleiche Rechte
§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
§ 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen
§ 52 Nutzungs- und Leistungsrechte
§ 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten
§ 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile
Kapitel 2 Gerichtskosten
Kapitel 3 Notarkosten
Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
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Unterabschnitt 3: Bewertungsvorschriften
§ 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
1.
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.
zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)
ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)
ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.