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§ 32 Mehrere Kostenschuldner - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 4 Kostenerhebung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Unterabschnitt 1 Gerichtskosten
Unterabschnitt 2 Notarkosten
Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner
§ 32 Mehrere Kostenschuldner
§ 33 Erstschuldner der Gerichtskosten
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Kapitel 2 Gerichtskosten
Kapitel 3 Notarkosten
Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
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Unterabschnitt 3: Mehrere Kostenschuldner
§ 32 Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.