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§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 4 Kostenerhebung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Unterabschnitt 1 Gerichtskosten
Unterabschnitt 2 Notarkosten
§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
§ 30 Haftung der Urkundsbeteiligten
§ 31 Besonderer Kostenschuldner
Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Kapitel 2 Gerichtskosten
Kapitel 3 Notarkosten
Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
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Unterabschnitt 2: Notarkosten
§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
Die Notarkosten schuldet, wer
1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.