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§ 10 Fälligkeit der Notarkosten - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
§ 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
§ 10 Fälligkeit der Notarkosten
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 4 Kostenerhebung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Kapitel 2 Gerichtskosten
Kapitel 3 Notarkosten
Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 2: Fälligkeit
§ 10 Fälligkeit der Notarkosten
Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.