Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Art 3 Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen - Digitale Gesetze
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes (GnO)
Eingangsformel
Art 1 Vorbehaltene Gnadenentschließungen
Art 2 Übertragung von Gnadenbefugnissen
Art 3 Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Art 4 Verfahren in Gnadensachen
Art 5 Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Art 3 Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.