Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 72 Vermögensverteilung - Digitale Gesetze
§ 72 Vermögensverteilung
Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.