Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile - Digitale Gesetze
§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.