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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (GlAusbV 2001)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Gesellenprüfung der Fachrichtung Verglasung und Glasbau
§ 9 Gesellenprüfung der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Abs 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
§ 6 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.