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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin (GlasVAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung
§ 10 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schliff und Gravur
§ 11 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung
§ 12 Übergangsregelung
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin
§ 7 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.