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§ 3 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin (GlasmAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Aufhebung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen,
6.
Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases,
7.
Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,
8.
Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels,
9.
Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen,
10.
Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,
11.
Fertigformen vorgeformter Glasposten,
12.
Freiformen von Glasposten,
13.
Verformen von Glasgegenständen nach Wiedererwärmen,
14.
Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände,
15.
Überfangen von Glasposten,
16.
Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,
17.
Qualitätssicherung.