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§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“ - Digitale Gesetze
[object Object] (GlashütteV)
Eingangsformel
§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
§ 2 Herkunftsgebiet
§ 3 Uhren
§ 4 Herstellungsstufen
§ 5 Herstellung im Herkunftsgebiet
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.