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§ 6 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (GlasappAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Glaserzeugnissen“
§ 10 Prüfungsbereich „Glaseigenschaften“
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 6 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.