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§ 11 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
[object Object] (GlasappAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“
§ 15 Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“
§ 16 Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau“
§ 17 Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 11 Zeitpunkt
(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.