§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:
- 1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
- a)
staatlichen Hochschulen und
- b)
staatlich anerkannten Hochschulen,
- 2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
- a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
- b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
- c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,
- 3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind
- a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder
- b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und
- 4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind
- a)
an einer staatlichen Hochschule oder
- b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.
(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Über die Anerkennung entscheidet
- 1.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,