Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 51 Akademischer Grad
§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Studium
More
Unterabschnitt 4: Weitere Prüfungsbestimmungen
§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.