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§ 27 Bestehen einer Modulprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
§ 22 Module mit Modulprüfungen
§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
§ 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung
§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien
§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen
§ 27 Bestehen einer Modulprüfung
§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Studium
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Unterabschnitt 2: Modulprüfungen
§ 27 Bestehen einer Modulprüfung
Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.