§ 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
(1) Wenn eine den Vorbereitungsdienst absolvierende Person bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, so soll ihr die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des zuständigen Prüfungsamts gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder am Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet
- 1.
im Studium
- a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
bei der Verteidigung der Bachelorarbeit die Prüfungskommission und
- 2.
in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
- a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission und
- 3.
in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
- a)
bei den Modulprüfungen das Prüfungsamt und
- b)
bei der mündlichen Abschlussprüfung die Prüfungskommission.
(3) Das zuständige Prüfungsamt oder die zuständige Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes
- 1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,
- 2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären oder