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§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 3 Modulprüfungen
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
§ 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
§ 122 Abschlusszeugnis
§ 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
§ 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 5: Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.