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§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 3 Modulprüfungen
Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
§ 110 Prüfungsamt
§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 113 Prüfungskommission
§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Abschnitt 4: Mündliche Abschlussprüfung
§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.