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§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung - Digitale Gesetze
Gerichtskostengesetz (GKG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
Abschnitt 4 Kostenansatz
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.