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[object Object] (GiMedAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche
§ 10 Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
§ 11 Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 7 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.