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§ 21 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
[object Object] (GiMedAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 21 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussvorschrift
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.