Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
[object Object] (GiMedAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 12 Zeitpunkt
§ 13 Inhalt
§ 14 Prüfungsbereiche
§ 15 Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
§ 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
§ 17 Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
§ 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 12 Zeitpunkt - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschlussprüfung
§ 12 Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.